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Was ist bis Jahresende noch zu beachten?

Was ist bis Jahresende noch zu beachten?

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich genug Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Steuertipps

  • Ab 1.1.2016 wird die Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen, wie z. B. auch auf Ausschüttungen aus einer GmbH, auf 27,5 % erhöht. Wenn eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant ist, könnte sie noch heuer erfolgen. Zu beachten ist hier allerdings, dass die steuerfreie Einlagenrückgewähr ebenso geändert wurde. Hier ist eine individuelle Beratung erforderlich.
  • Ab 1.1.2016 steigt bei Kapitalgesellschaften die Gesamtsteuerbelastung auf 45,63 % (bisher 43,75 %). Sie haben eine kleine GmbH mit niedrigem Gewinn? Dann vereinbaren Sie bitte mit uns einen Termin, damit wir Sie über die unterschiedlichen Rechtsformen beraten können.

Achtung: Für die Wahl der Rechtsform sind noch andere Faktoren ausschlaggebend!

  • Ab 1.1.2016 kommen auch Begünstigungen für CO2-arme Fahrzeuge bzw. Elektroautos. Wenn ein Firmen-Pkw angeschafft wird, sollte dies berücksichtigt werden.
  • Grunderwerbsteuer: Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie könnten ab 1.1.2016 sowohl teurer als auch günstiger werden, denn ab 1.1.2016 gelten für Übertragungen in der Familie ein neuer gestaffelter Tarif und neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Insbesondere bei Immobilien mit einem höheren Verkehrswert sollte noch heuer über einen Besitzwechsel nachgedacht werden. Um sicherzugehen, wann der beste Zeitpunkt ist, ist eine genaue Berechnung erforderlich.
  • Sowohl der Bildungsfreibetrag als auch die Bildungsprämie werden ab 1.1.2016 gestrichen. Geplante Aus- oder Weiterbildungen für Dienstnehmer, die im betrieblichen Interesse liegen, sollten noch heuer durchgeführt werden.
  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2016 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

  • Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes bis zum 31.12.2015, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  • Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für Anfang 2016 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2016 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.
  • Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (also den Gewinn verändern). Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
  • Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2015, die am 31.12.2015 fällig ist und am 15.1.2016 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2015 als bezahlt.
  • Ab 1.1.2016 gilt der neue Einkommensteuertarif. Es könnte vorteilhaft sein, Betriebseinnahmen in das Jahr 2016 zu verschieben. So kann der niedrigere Tarif genutzt werden.
  • Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen, im Rahmen des Gewinnfreibetrags (nicht bei allen Einkunftsarten), jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00, zu (maximaler Freibetrag: € 3.900,00). Übersteigt nun der Gewinn die Höhe von € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch begünstigte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
  • Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

Achtung: Die Forschungsprämie wird ab 1.1.2016 auf 12 % erhöht. Wenn höhere Forschungsaufwendungen geplant sind, lohnt es sich, sie ins nächste Jahr zu verschieben.

  • Die Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, wenn möglich, Umsätze in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
  • Betriebsveranstaltungen (beispielsweise Weihnachtsfeiern) sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig.
  • Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 aus.

Stand: 27. Oktober 2015

Bild: Smileus - Fotolia.com

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